SUNSHINE EUROPE - OFFICIAL EUROPEAN DISTRIBUTOR

AGB

 

§ 1 Geltung der Bedingungen

 

1. Die Herstellungen, Lieferungen, Leistungen und Angebote der Sunshine Europe GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Den Angeboten der Sunshine Europe GmbH liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde.

2. Die Bedingungen der Sunshine Europe GmbH gelten grundsätzlich ausschließlich. Der Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn, die Sunshine Europe GmbH stimmt ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich zu.

3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn dies von der Sunshine Europe GmbH schriftlich bestätigt wurde. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

 

1. Die Angebote der Sunshine Europe GmbH sind freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sie sich 20 Tage gebunden. Der Auftrag kommt mangels abweichender Vereinbarung zustande durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners oder den Beginn der Auftragsausführung durch die Sunshine Europe GmbH. Bestätigt Sunshine die Annahme des Auftrags schriftlich, ist die Auftragsbestätigung für Umfang und Inhalt des Auftragsverthältnisses und der Lieferung maßgeblich. Für den Verwendungszweck sind die Angaben in unseren Angeboten maßgeblich, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.

2. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig wenn die Sunshine Europe GmbH sie schriftlich bestätigt. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen. Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß-, oder Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlichen bezeichnet sind. Die Sunshine Europe GmbH behält sich Änderungen vor, soweit diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemässe Zweck der Lieferung nicht in für den Vertragspartner unzumutbarer Weise eingeschränkt wird.

3. Die durch die Sunshine Europe GmbH gelieferte Ware darf nur nach schriftlicher Absprache in anderen als den auf den Auftragsformularen vermerkten Ladengeschäften verkauft werden. Ab Bekanntwerden einer Zuwiderhandlung wird der Vertragspartner mit einer sofortigen Liefersperre sowie einer Vertragsstrafe von 5.001,00 EUR belegt.

 

§ 3 Preise

 

1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Sunshine Europe GmbH an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.

2. Maßgebend sind die in dem Angebot der Sunshine Europe GmbH bzw., sofern die Sunshine Europe GmbH den Auftrag schriftlich bestätigt, die in dieser Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, die gesondert ausgewiesen ist.

3. Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart, ab Firmensitz Nürnberg einschließlich Verpackung. Lieferungen und zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet. Die Kosten für die Lieferung werden nach Aufwand berechnet. Die Kosten für die Lieferung sind vor der Bestellung zu erfragen.

4. Die Kaufpreisforderungen sind sofort zur Zahlung fällig. Abweichende Zahlungsziele, wie z. B. Skontoabzüge, bedürfen der vorherigen Vereinbarung und Bestätigung auf der Rechnung; sie bewirken jedoch kein Hinausschieben der Fälligkeit. Ist ein Skontoabzug vereinbart, dann muß die Zahlung innerhalb der vereinbarten Frist erfolgen. Maßgeblich ist die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf dem Konto der Sunshine Europe GmbH. Bei verspäteter Gutschrift entfällt der Skontoabzug.

5. Mangels besonderer Vereinbarung ist die gesamte Zahlung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

6. Die Kaufpreisforderungen werden unabhängig vom vereinbarten Zahlungsziel oder von der Laufzeit hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemässem kaufmännischem Ermessen der Sunshine Europe GmbH geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern. In diesen Fällen entfallen die vereinbarten Zahlungsziele und sind alle offenen Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner sofort und abzugsfrei zur Zahlung fällig.

7. Die Sunshine Europe GmbH ist darüber hinaus berechtigt, ihre Leistung zu verweigern, wenn sie aufgrund eines nach Vertragsschluss ihr bekannt gewordenen Umstandes befürchten muß, die Gegenleistung des Vertragspartners nicht vollständig und rechtzeitig zu erhalten, es sei denn, der Vertragspartner bewirkt die Gegenleistung im Voraus oder leistet ausreichende Sicherheit.

8. Die Zahlungen haben direkt an die Sunshine Europe GmbH zu erfolgen. Vertreter sind ohne schriftliche Vollmacht der Sunshine Europe GmbH nicht zur Entgegennahme von Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln berechtigt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Sunshine Europe GmbH über den Betrag verfügen kann. Im Fall von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.

9. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung und/oder zur Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

10. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise der Sunshine Europe GmbH.

11. Für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages durch den Vertragspartner, des Rücktritts vom Kaufvertrag durch die Sunshine Europe GmbH gem. § 455 BGB (Eigentumsvorbehalt) ist die Sunshine Europe GmbH berechtigt, 20% des Kaufpreises zzgl. verauslagter Verpackungs-, Fracht- sowie Rückfrachtkosten als Schadensersatz zu fordern. Den Vertragspartnern bleibt es unbenommen, im Einzelfall einen geringeren oder höheren Schaden nachzuweisen.

12. Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, ist die Sunshine Europe GmbH bei Fehlen besonderer Zahlungsziele berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % zu verlangen, ohne daß es einer vorherigen Mahnung bedarf.

13. Bei verspäteten Zahlungen ist die Sunshine Europe GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens und sonstiger der Sunshine Europe GmbH gesetzlich oder vertraglich zustehender Rechte bleibt vorbehalten.

 

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

 

1. Die von der Sunshine Europe GmbH genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Vereinbarte Lieferfristen beginnen grundsätzlich mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor vollständigem Eingang etwaiger vom Vertragspartner beizubringender Unterlagen sowie etwa vereinbarter Vorauszahlungen. Die Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager der Sunshine Europe GmbH verlassen hat oder dem Vertragspartner als versandbereit angezeigt wird, sofern aus Gründen, die beim Vertragspartner liegen, nicht geliefert werden kann.

3. Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnung usw. auch wenn sie bei Lieferanten der Sunshine Europe GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten - verlängert sich die Liefertrist angemessen, sofern diese Ereignisse nicht von der Sunshine Europe GmbH zu vertreten sind, die Sunshine Europe GmbH sie trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte und sie auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrags einwirken. Verlängert sich die Lieferfrist aufgrund solcher Umstände unangemessen, ist der Vertragspartner berechtigt, nach Ablauf einer von ihm zu leistenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag oder, soweit der Vertragspartner an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten. Hat die Sunshine Europe GmbH bereits einen Teil der ihr obliegenden Leistungen erfüllt, kann der Vertragspartner vom gesamten Vertrag nur dann zurücktreten, wenn er an den erbrachten Teilleistungen nachweislich kein Interesse hat. Anderweitige gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.

4. Sofern die Sunshine Europes GmbH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, ist der Vertragspartner nach Setzen einer angemessenen Nachlieferungsfrist und fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag oder, soweit der Vertragspartner an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten. Der Vertragspartner hat auf Verlangen der Sunshine Europe GmbH nach Ablaut der Frist zu erklären, ob er trotz Lieferverzögerung vom Vertrag zurücktreten oder am Vertrag festhalten will. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners - insbesondere Schadensersatzansprüche statt der Leistung sowie Ersatz des Verzögerungsschadens - sind ausgeschloßen, soweit nachstehend § 6 nichts anderes bestimmt. In den Fällen, in denen § 6 dieser Bedingungen eine Haftung wegen verspäteter Lieferung vorsieht, hat der Vertragspartner Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Sunshine Europe GmbH.

5. Sunshine Europe GmbH ist zu Teillieferungen und -leistungen jederzeit berechtigt, soweit hierdurch entgegenstehende Interessen des Vertragspartners nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

 

§ 5 Gewährleistung

 

1. Die Sunshine Europe GmbH haftet für Sach- und Rechtsmängel des Liefergegenstandes nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.

2. Das Recht auf Nachlieferung sowie das Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Kaufpreises steht dem Vertragspartner in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang zu, wobei die Sunshine Europe GmbH im Falle der Nacherfüllung zwischen kostenfreier Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung wählen kann.

3. Für Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz statt Erfüllung bzw. Aufwendungsersatz in den Fällen der mangelhaften Lieferung gilt Abs. 4 und § 6.

4. Die Rückgängigmachung des Vertrages und Schadensersatz statt Erfüllung bzw. Aufwendungsersatz sind ausgeschlossen, wenn nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. Darüber hinaus ist, sofern die Sunshine Europe GmbH mangelfreie Teillieferungen erbracht hat, eine Rückgängigmachung des gesamten Vertrages nur zulässig, wenn das Interesse des Bestellers an den erbrachten Teillieferungen nachweislich fortgefallen ist.

5. Der Vertragspartner muß die Lieferung bei Erhalt unverzüglich auf Transportschäden untersuchen und die Sunshine Europe GmbH von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort durch eine Tatbestandsmeldung des Spediteurs oder eine schriftliche Versicherung, die von zwei Zeugen und vom Vertragspartner unterschrieben sein muß, unterrichten. Im übrigen müssen der Sunshine Europe GmbH offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Versteckte Mängel sind unverzüglich innerhalb von einer Woche nach deren Entdeckung durch den Vertragspartner zu rügen. Ist der Vertragspartner Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gelten ergänzend §§ 377,378 HGB.

6. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Vertragspartner bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schliessen jedwede Gewährleistungsansprüche gegenüber der Sunshine Europe GmbH aus. Ersetzte Liefergegenstände oder Teile hiervon gehen in das Eigentum von Sunshine Europe GmbH Ober bzw. verbleiben in deren Eigentum.

7. Werden Wartungs- und Pflegeanweisung der Sunshine Europes GmbH nicht richtig befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Pflegematerialien verwendet, von deren Benutzung die Sunshine Europe GmbH abgeraten hat bzw. die von der Sunshine Europe GmbH nicht ausdrücklich vor mit den Liefergegenständen kompatibel erklärt wurden oder die nicht qualitativ hohen Ansprüchen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung.

Im Falle einer Mitteilung des Vertragspartners, daß die gelieferte Ware nicht vertragsgemäss ist, verlangt die Sunshine Europe GmbH nach Ihrer Wahl, daß

a) das schadhafte Teil zur Reparatur und anschliessender Rücksendung an den Vertragspartner geschickt wird;

b) der Vertragspartner das schadhafte Teil bereithält und die Sunshine Europe GmbH dort die Reparatur vornimmt.

Ist der Vertragspartner Kaufmann nach HGB und verlangt er, daß Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann die Sunshine Europe GmbH diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen der Sunshine Europe GmbH zu bezahlen sind.

8. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

9. Kommt der Vertragspartner dem Verlangen seines Kunden auf kostenfreie Reparatur- oder Ersatzleistung aus Kulanzgründen nach, hat dies eine Gewährleistungsverpflichtung der Sunshine Europe GmbH nur dann zur Folge, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt, der bereits bei Gefahrübergang auf den Vertragspartner vorhanden war.

Minderlieferungen von bis zu 10 % der Gesamtauftragsmenge stellen keinen Sachmangel i. S. d, § 434 BGB dar.

Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere wegen Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind oder für Gewinnentgang, Folgekosten etc. sind ausgeschlossen, soweit nachstehend § 6 nichts anderes bestimmt

 

§ 6 Haftung

 

1. Dem Vertragspartner stehen grundsätzlich keine anderen oder weitergehenden vertraglichen oder gesetzlichen Haftungsansprüche gegen die Sunshine Europe GmbH, deren gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen zu, als in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugestanden.

2. Die Haftung von Sunshine Europe GmbH sowie die Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt sich in jedem Fall der Pflichtverletzung und der unerlaubten Handlung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (grobes Verschulden) sowie die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).

3. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet die Sunshine Europe GmbH summenmässig nur in Höhe der Versicherungssumme ihrer Haftpflichtversicherung. Bei Nichteintritt der Versicherung leistet die Sunshine Europe GmbH in dieser Höhe selbst; im übrigen ist die Haftung der Sunshine Europe GmbH sowie ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens begrenzt.

4. Die Haftungsbeschränkungen der Abs. 2, 3, 5 und 6 gelten nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Sunshine Europe GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Sunshine Europe GmbH beruhen.

5. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen leicht fahrlässiger Pflichtverletzung durch die Sunshine Europe GmbH, deren gesetzliche Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstige Dritte, deren Verhalten der Sunshine Europe GmbH im Einzelfall zuzurechnen ist, insbesondere in den Fällen der leicht fahrlässig mangelhaften Lieferung bzw. des leicht fahrlässigen Lieferverzuges, sind, soweit es sich nicht um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, ausgeschlossen. Darüber hinaus ist der Schadensersatz statt der Leistung in den Fällen der mangelhaften Lieferung ausgeschlossen, sofern die Pflichtverletzung nur unerheblich ist.

6. Schadensersatzansprüche, die auf leicht fahrlässigem Verhalten der Sunshine Europe GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Verjährungsbeginn.

7. Die Sunshine Europe GmbH steht dem Vertragspartner nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat zur Verfügung. Sie haftet jedoch nur dann nach Maßgabe der vorstehenden Absätze, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.

 

§ 7 Gefahrübergang

 

Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Liefergegenstände an die den Transport ausführende Person übergeben worden sind oder zwecks Versendung das Firmengelände der Sunshine Europe GmbH verlassen hat. Dies gilt auch, wenn die Zustellung durch werkseigene Fahrzeuge erfolgt. Wird der Versand ohne Verschulden der Sunshine Europe GmbH unmöglich oder aus Gründen, die in der Person des Vertragspartners liegen, verzögert oder nimmt er die Ware nicht ab, gilt die Gefahr bereits mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.

 

§ 8 Urheberrecht

 

Durch die Bezahlung der Forderungen der Sunshine Europe GmbH wird dem Vertragspartner an etwaigen Urheberrechten weder ein einfaches noch ein ausschliessliches Nutzungsrecht im Sinne des Urheberrechtsgesetzes eingeräumt. Alle Rechte verbleiben bei der Sunshine Europe GmbH. Dies gilt auch für etwaige Warenzeichen- und Gebrauchsmusterrechte.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

 

1. Es gelten die Vorschriften über den Eigentumserwerb durch Verarbeitung oder Umbildung gemäß § 950 BGB, 

2. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Sunshine Europe GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Vertragspartner jetzt oder zukünftig zustehen, werden der Sunshine Europe GmbH die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

3. Bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner herrührender Forderungen, einschließlich solcher aus Schecks und Wechseln sowie etwaiger Scheck- und wechselrechtlicher Regreßansprüche aus erfüllungshalber erfolgten Scheck- oder Wechselzahlungen behält sich die Sunshine Europe GmbH das Eigentum an den Liefergegenständen vor. Bei Zahlungen im so genannten Scheck-Wechsel-Verfahren behält sich die Sunshine Europe GmbH das Eigentum an den Liefergegenständen vor, bis die Regreßgefahr aus den Wechseln erloschen ist. Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für die Sunshine Europe GmbH als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für diese. Erlischt das (Mit-)Eigentum der Sunshine Europe GmbH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, das das (Mit-) Eigentum des Vertragspartners an der einheitlichen Sache wertanteilmässig (Rechnungswert) auf die Sunshine Europe GmbH übergeht. Der Vertragspartner verwahrt das (Mit-)Eigentum der Sunshine Europe GmbH unentgeltlich. Ware, an der der Sunshine Europe GmbH (Mit- )Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

4. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräussern. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändung. Vermietung, Verleihung oder Sicherungsübereignung sind nicht gestattet. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschliesslich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Sunshine Europe GmbH ab. Diese nimmt die Abtretung hiermit an. Soweit die Vorbehaltsware in dem Miteigentum der Sunshine Europe GmbH gestanden hat, erlässt die Abtretung nur den dem Miteigentumsanteil entsprechenden Forderungsanteil.

5. Die Sunshine Europe GmbH ermächtigt den Vertragspartner widerruflich und nur im ordnungsgemässen Geschäftsgang, die abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Vertragspartner seinen Verpflichtungen gemäss diesem Vertrag, insbesondere seiner Zahlungsverpflichtung, nicht ordnungsgemäss nachkommt, zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt worden ist. In diesem Fall hat der Vertragspartner auf Verlangen der Sunshine Europe GmbH dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen; die Sunshine Europe GmbH ist gleichfalls berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Kunden des Vertragspartners aufzudecken.

6. Die Ermächtigung des Vertragspartners zur Verfügung über die Vorbehaltsware sowie zur Verarbeitung, Verbindung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt, ohne daß es eines ausdrücklichen Widerrufs bedarf, bei Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit, bei Zahlungseinstellung, bei Stellung des Insolvenzantrages durch den Vertragspartner oder einen Dritten oder bei Feststellung seiner überschuldung. Die Sunshine Europe GmbH ist in diesen Fällen sowie in den Fällen des Absatzes 5 berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. Ein etwaiger Verwertungserlös aus der Verwertung der zurückgenommenen Vorbehaltsware wird auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners - abzüglich angemessener Verwertungskosten - angerechnet.

7. Im Falle des Widerrufs oder des Erlöschens der Einziehungsermächtigung ist der Vertragspartner verpflichtet, der Sunshine Europe GmbH unverzüglich Name bzw. Firma und Anschrift der Schuldner der abgetretenen Forderungen bekannt zu geben.

8. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen wird der Vertragspartner auf das Eigentum der Sunshine Europe GmbH hinweisen und die Sunshine Europe GmbH unverzüglich schriftlich unter übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen benachrichtigen. Interventionskosten, wozu auch etwaige Prozesskosten gehören, gehen im Innenverhältnis zwischen der Sunshine Europe GmbH und dem Vertragspartner zu Lasten des letzteren.

 

§ 10 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

 

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamt Rechtsbeziehung zwischen der Sunshine Europe GmbH und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen geltenden Regelungen, insbesondere des Haager Einheitlichen Kaufrechts und des übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (GISG). Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

2. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Nürnberg, soweit der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsrechts oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

3. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschliesslich solcher aus Wechseln und Schecks ist Nürnberg, soweit der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsrechts oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Die Sunshine Europe GmbH ist auch berechtigt, an dem für den Sitz des Vertragspartners zuständigen Gericht zu klagen.

4. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen diesen Geschäftsbedingungen oder Teile hiervon unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der oben stehenden Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen Bestimmung tritt diejenige gültige Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Form am nächsten kommt.

 

Nürnberg, 05. Dezember 2016

Sunshine Europe GmbH

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